22
September
neulich bei der Recherche
treffe ich auf den Leitsatz der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts von März 2007:

"Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst, eine achttägige verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, mit dem Ehegatten durch telefonische Kontaktaufnahme unter einer Legende in Verbindung zu treten, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen, schließlich mehrtägig den Eingangsbereich der von dem Ehegatten bewohnten (anderen) Wohnung zu beobachten. Die Ausländerbehörde wird zu derartigen Eingriffen weder durch das Bundesrecht noch durch das Hamburgische Landesrecht ermächtigt."

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